Allgemeine Einkaufbedingungen

Stanztec Landshut GmbH & Co KG / Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand Januar 2017

1 Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB“) gelten für unsere sämtlichen Einkaufsgeschäfte – Kauf und Werklieferungsverträge sowie Werkverträge, die die Bearbeitung oder Umgestaltung von uns beigestellter Sachen zum Gegenstand haben -, sofern der Lieferant Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist.

1.2 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2 Angebot

2.1 Im Angebot ist auf Abweichungen von unserer Anfrage ausdrücklich hinzuweisen.

2.2 Unsere Bestellung ist bis zu deren Annahme widerruflich.

2.3 Bestellen wir in Textform, so gilt der Vertrag als zu den in unserer Bestellung aufgeführten Bedingungen zu Stande gekommen, wenn der Lieferant diesen Bedingungen nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung in Textform widerspricht.

2.4 Wir sind auch nach Abschluss des Vertrags berechtigt, solche Änderungen des Liefergegenstands und der sonstigen Lieferbedingungen (Leistungsänderungen) zu verlangen, die dem Lieferanten nach Art und Umfang zumutbar sind; die Auswirkungen solcher Leistungsänderungen (insbesondere Mehr-/Minderkosten, Liefertermine) sind angemessen zu berücksichtigen.

2.5 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

3 Lieferung nach Muster, Abweichung vom Muster, Einschaltung Dritter, Änderung der Bezugsquelle

3.1 Ist die Lieferung eines Musters vereinbart, so steht der Vertrag mangels abweichender Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Musters (Kauf auf Probe, § 454 BGB).

3.2 Jede Abweichung von einem gebilligten Muster bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform, die der Lieferant unter Übermittlung des neuen Musters in Textform zu beantragen hat. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Freigabeprotokollen.

3.3 Die Einschaltung Dritter als Subunternehmer ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein von dem Lieferanten eingeschalteter Dritter gilt generell als dessen Erfüllungsgehilfe, und zwar auch dann, wenn wir seiner Einschaltung zugestimmt haben.

3.4 Hat der Lieferant uns bei oder nach Abschluss des Vertrags eine Materialbezugsquelle mitgeteilt, so hat er uns eine beabsichtigte Änderung unter Nennung der neuen Bezugsquelle frühzeitig anzukündigen. Wir sind berechtigt, Bedenken gegen die neue Bezugsquelle zu erklären und nach unserem Ermessen kostenfreie geeignete Nachweise zur Qualifikation der neuen Bezugsquelle zu verlangen. Hiervon unabhängig bleibt der Lieferant für deren Auswahl uneingeschränkt verantwortlich.

4 Liefertermine, höhere Gewalt, Einzelabruf, Teillieferungen

4.1 Liefertermine sind verbindlich. Von uns angegebene Lieferzeiten laufen ab dem Datum unserer Bestellung.

4.2 Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Leistungshindernisse auf Seiten des Lieferanten hat uns dieser unverzüglich mitzuteilen. Bei solchen Leistungshindernissen verlängern sich die Lieferzeiten und –fristen um die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der Mitteilung und dem Ende des Leistungshindernisses liegt; Entsprechendes gilt bei solchen Leistungshindernisse in unserer Sphäre für von uns einzuhaltende Abnahme und sonstige Mitwirkungstermine. Ist für uns jedoch die Lieferung mit Rücksicht auf die Verzögerung auf Seiten des Lieferanten wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, so können wir von dem Vertrag zurücktreten.

4.3 Im Rahmen einer Gesamtlieferverpflichtung (Rahmenauftrag) ist jeder Einzelabruf für den Lieferanten nach Menge und Liefertermin verbindlich, wenn er dem Einzelabruf nicht binnen zwei Werktagen in Textform widerspricht. Eine Vorratsfertigung oder -bestellung vor Einzelabruf erfolgt auf Risiko des Lieferanten.

4.4 Vorzeitige Lieferungen können wir zurückweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern.

4.5 Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig.

5 Versand, Dokumente, Ursprungsnachweis

5.1 Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung „geliefert unverzollt“ an den benannten Bestimmungsort (DDU INCOTERMS). Der Lieferant hat in jedem Fall eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Ist Berechnung der Transportkosten vereinbart, so bestimmen wir Frachtführer und Beförderungsart. Tragen wir Verpackungskosten, so sind die Selbstkosten zu berechnen; wieder verwendbare Verpackung ist in voller Höhe gutzuschreiben, wenn sie dem Lieferanten frachtfrei zurückgegeben wird.

5.2 Alle Versandpapiere, Lieferscheine und Rechnungen müssen neben den handelsüblichen Angaben unsere Bestellangaben (Datum, Bestellnummer, Artikelnummer) aufweisen. Der ersten Lieferung ist ohne besondere Aufforderung die zollrechtliche Ursprungserklärung beizufügen.

6 Zahlungsfristen, Vorauszahlungen, Skontoabzug

6.1 Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang der Lieferung sowie der ordnungsgemäßen Rechnung über die Lieferung (vgl. Ziff. 5.2) und nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

6.2 Etwa vereinbarte Vorauszahlungen werden erst fällig, wenn uns eine für uns kostenfreie und unbefristete selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe des Vorauszahlungsbetrags (Vorauszahlungsbürgschaft) vorliegt, die nach Fälligkeit der Schlusszahlung bzw. Erstattung einer etwaigen Überzahlung zurückzugeben ist.

6.3 Fällige Zahlungen erfolgen binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder binnen 60 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug.

6.4 Unsere Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten; die Abtretung des Zahlungsanspruchs oder die Ermächtigung Dritter zu dessen Einziehung sind ausgeschlossen.

7 Einhaltung von Rechtsvorschriften, Schutzrechte Dritter

7.1 Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand (einschließlich Verpackung) zum Zeitpunkt der Lieferung den am Erfüllungsort (Ziff. 12.2) geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entspricht. Er garantiert insbesondere, dass der Liefergegenstand keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Umwelt und/oder unsere Belegschaft hervorruft, erforderlichenfalls in Hinblick auf Stoffe oder Zubereitungen, die Gegenstand der jeweils gültigen Rechtsvorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe sind, ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und dass das uns erforderlichenfalls zu überlassende EG Sicherheitsdatenblatt vollständig und richtig ist. Der Lieferant garantiert weiter, dass der Liefergegenstand den Vorschriften über die CE-Kennzeichnung entspricht. Der Lieferant wird uns eine entsprechende Konformitätserklärung unaufgefordert zur Verfügung stellen.

7.2 Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Schutzrechten Dritter ist und Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter (einschließlich ausliegender Schutzrechtsanmeldungen) nicht verletzt, bzw. dass der Lieferant zur Benutzung entsprechender Schutzrechte Dritter befugt ist; die letzteren Schutzrechte wird er uns auf unser Verlangen mitteilen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung des Liefergegenstands in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche auf Freistellung und Schadensersatz, sind wir ggf. berechtigt, für den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten Benutzungsrechte an solchen Schutzrechten zu erwerben.

8 Mängelgewährleistung

8.1 Unbeschadet eines etwaigen Ausschlusses oder einer weitergehenden Erleichterung etwaiger gesetzlicher Untersuchungspflichten haben wir den Liefergegenstand bei dessen Eingang nur auf offenkundige Mängel zu untersuchen.

8.2 Wird gleichartige Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, bei erneuter fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Leistungsumfang vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

8.3 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

8.4 Nehmen wir den Liefergegenstand oder von uns unter Verwendung des Liefergegenstands hergestellte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands bei Gefahrübergang von unserem Kunden zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Preis gemindert, so können wir vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten. Zur Geltendmachung unseres Ersatzanspruchs bedarf es gegebenenfalls keiner sonst erforderlichen Fristsetzung. Er verjährt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben, spätestens aber sieben Jahre nach der Lieferung an uns.

9 Verzug des Lieferanten Zur Abwehr von Verzugsfolgeschäden können wir nach unserem billigem Ermessen zu Lasten des Lieferanten einen Deckungskauf vornehmen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Deckungskauf gerechtfertigt ist.

10 Produkthaftung Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen Dritter aus dem Gesichtspunkt der deliktsrechtlichen Produkthaftung freizustellen, sofern und soweit der haftungsbegründende Umstand (insbesondere Material-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler bzw. unzureichende Produktbeobachtung) in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich fällt, und uns alle insoweit angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Das gilt insbesondere für Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personen- oder erheblichen Sachschäden durchgeführte Rückrufaktion, soweit wir diese Aufwendungen nach den Umständen für erforderlich halten durften.

11 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte Die Aufrechnung durch den Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

12 Überlassene Unterlagen, Fertigungshilfsmittel des Auftragnehmers, Eigentum an Werkzeugen und Modellen, beigestellte Werkzeuge und Materialien

12.1 Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Vertragsdurchführung überlassen, wie Muster, Zeichnungen und dergleichen, bleiben unser Eigentum; sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen hat der Lieferant ohne besondere Aufforderung zurückzugeben, wenn sie zur Vertragserfüllung nicht mehr benötigt werden.

12.2 Fertigungshilfsmittel, die der Lieferant nach unseren Unterlagen und Angaben hergestellt hat, wie z. B. Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Schweißschablonen, DV-Programme, darf er nur im Rahmen dieses Vertrags und nicht zu eigenen Zwecken verwenden; Dritten darf er sie weder anbieten noch zugänglich machen.

12.3 Sofern wir vertragsgemäß Werkzeug- oder Modellkosten übernehmen, wird hiermit vereinbart, dass diese Werkzeuge oder Modelle mit ihrer Fertigstellung – spätestens mit ihrem erstmaligen Einsatz zu Fertigungszwecken – unser Eigentum werden und von dem Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt werden.

12.4 Von uns beigestellte Werkzeuge, Modelle und sonstige Sachen bleiben unser Eigentum. Dabei gelten beigestellte Sachen, die vereinbarungsgemäß verarbeitet oder umgebildet werden sollen, als für uns verarbeitet oder umgebildet. Werden solche beigestellte Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Verweigern wir die Annahme des Liefergegenstands wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung, so berührt das unsere Eigentumsrechte nicht.

12.5 Werkzeuge, Modelle und sonstige Sachen, die gemäß den vorstehenden Ziff. 12.3 und 12.4 unser Eigentum werden oder sind, hat der Lieferant auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl und Vandalismusschäden zu versichern. Er verpflichtet sich hiermit schon jetzt unwiderruflich, uns seine Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

13 Geheimhaltung

13.1 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten – insbesondere Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Vertragsdurchführung überlassen – als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung auch nach Abwicklung des Vertrages verpflichtet und zur Vervielfältigung solcher Unterlagen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen berechtigt. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer Zustimmung in Textform erfolgen.

13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Zulieferanten oder Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der vertragliche Lieferort des Liefergegenstands, Erfüllungsort für Zahlungen ist Landshut.

14.2 Gerichtsstand ist Landshut. Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

14.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).